AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen

1.    Der Vertragspartner erklärt sich mit nachfolgenden Bedingungen einverstanden. Abweichende Regelungen bedürfen der
schriftlichen Bestätigung. Entgegenstehende Bedingungen des Vertragspartners sind ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn
ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

2.    Die in Frage kommenden Preise sind in unseren Angeboten und in den Preislisten bzw. in der Verkaufskorrespondenz angegeben.
Vorbereitungs-, Reise- und Wartezeiten werden als Arbeitszeit gerechnet. Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme
ohne unser Verschulden, so trägt der Besteller alle Kosten für die Wartezeit und zusätzlich erforderlichen Reisen. Für
Überstunden, Nachtarbeit Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit werden die vereinbarten Zuschläge bezahlt. Sind Zuschläge nicht
vereinbart, so gelten als vereinbart für Überstunden: die ersten beiden Überstunden mit je +25%, die nachfolgenden mit +50%.
Sonnabends: die ersten 2 Arbeitsstunden mit +25%, alle weiteren Arbeitsstunden mit +50% und gesetzliche Feiertags-Arbeitsstunden
mit +100%. Pauschalpreise schließen diese Zuschläge nicht ein. Sie werden stets zusätzlich in Rechnung gestellt.
Wenn im Einzelfalle Arbeiten durchgeführt werden, ohne dass vorher ein Einvernehmen über die Preise erzielt worden ist, so
gelten die von uns berechneten Preise als vereinbart.

3.    Lieferzusagen werden von uns nach Möglichkeit eingehalten. Sollten sich die Lieferfristen verzögern, so ist der Besteller nicht
berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatzansprüche
jeglicher Art zu Verzugsstrafen geltend zu machen.

4.    Die gesamten Fracht-, Verpackungs- und Transportversicherungskosten gehen zu Lasten des Bestellers, falls nicht im
Einzelfalle etwas anderes vereinbart ist. Die Gefahr geht mit dem Versand, spätestens aber mit dem Einbau auf den Besteller über,
und zwar auch bei Teillieferungen.Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die von unsnicht zu vertreten sind,
so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaftauf den Besteller über. Dem Lieferer steht esfrei,
das Transportrisiko auf Kosten des Bestellers zu versichern.Beanstandungen und Mangelrügen jeder Art müssen
unverzüglich, spätestens jedoch 1 Woche nach Empfang der Geräte, verdeckte Mängel unverzüglich nach Erkennbarkeit,
spätestens jedoch 3 Wochen nach Empfang der Ware, schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. Andernfalls gilt die Lieferung
als angenommen. Nach Ablauf vorstehender Fristen oder bei mündlicher Mängelrüge entfällt die Mängelhaftung. Eine von
uns einzubauende Anlage ist abgenommen, wenn sie in Betrieb genommen und in einer Frist von 3 Tagen ab Inbetriebnahme
eine schriftliche Mängelrüge nicht eingegangen ist. Auf die Funktionsfähigkeit der Anlage geben wir 1 Jahr Garantie.
Die Garantiefrist beginnt mit dem Tage derAbnahme. Wenn sich innerhalb dieser Garantiefrist in der Funktion
der Anlage Störungen herausstellen oder Beschädigungen auftreten, die nachweisbar nicht von außen kommen, sondern
in der Funktion der Anlage ihren Grund haben, werden wir diese Mängel kostenlos beseitigen. Gewähr für das gelieferte
Material leisten wir in der Weise, in der wir Gewährungsansprüche gegenüber unseren Lieferanten haben. Keine Haftung besteht
für Schäden, die durch unrichtige Bedienung, unsachgemäße Behandlung, Eingriffe des Käufers oder von dritter Seite
sowie höhere Gewalt entstehen. Voraussetzung für die Garantieverpflichtung ist außerdem, dass die Wartung entsprechend der
Bedienungsanleitung durchgeführt worden ist.

5.    Kommt der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so erlischt unsere Haftung.
Die Haftung auf Schadenersatz für Folgeschäden ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche Eigentum des Lieferers.
Vorher ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Waren oder Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen
Geschäftsvorgang unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält.
Ausdrücklich ist ein erweiterter Eigentumsvorbehalt vereinbart.

6.    Rechnungen sind sofort nach Empfang oder Aufstellung rein netto Kasse und unabhängig vom Recht der Mängelrüge
zahlbar. Aufrechnung und Zurückbehaltung wegen irgendwelcher Gegenansprüche sind ausgeschlossen.
Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat gerechnet, ohne dass es einer Inverzugsetzung
bedarf. Wechsel und Schecks, die zahlbar gegeben werden, gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
Werden Wechsel entgegengenommen, so hat der Besteller diese ordnungsgemäß zu versteuern.
Vom Fälligkeitstag der Rechnung bis zur Fälligkeit des Wechsels werden die Diskontsätze in Rechnung gestellt.
Der Besteller ist verpflichtet, bei größeren Aufträgen angemessene Akontozahlungen zu leisten.
Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen nicht nach, ist der Lieferer berechtigt, entweder den Liefergegenstand ohne
Verzicht auf seine Ansprüche bis zur Erfüllung seiner Ansprüche wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzunehmen.
Bei Fortnahme des Liefergegenstandes gehen alle Kosten zu Lasten des Bestellers. Bei Rücktritt hat der Besteller
dem Lieferer für die Benutzung des Liefergegenstandes je auch unverschuldete Wertminderung und den entgangenen Gewinn
zu ersetzen. Der Vertrag bleibt auch bei Rechtsunwirksamkeit
einzelner Punkte mit allen anderen Punkten rechtsgültig.

7.    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung unmittelbar oder mittelbar
(einschließlich Montagen, Reparaturen, Nachlieferung und dergleichen) ist das Amtsgericht Lippstadt oder Landgericht
Paderborn nach Wahl des Lieferers ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. Erfüllungsort für Lieferung und
Zahlung ist Geseke.

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